Blog

Grundsteuerreform

Im Rahmen der Grundsteuerreform 2022 ist jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in Deutschland verpflichtet, im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022, eine Grundsteuer-Erklärung bei dem zuständigen Finanzamt in elektronischer Form einzureichen. Fortan hat die Grundsteuer-Erklärung zur Neubewertung des Grundstückswerts alle 7 Jahre zu erfolgen.

Bitte beachten Sie, dass die Aufforderung zur Abgabe einer Grundsteuer-Erklärung grundsätzlich auch durch öffentliche Bekanntmachung per Amtsblatt, Internet, Tageszeitung oder ähnlichem erfolgen kann. Wenn Sie als Grundstücksbesitzer daher kein Informationsschreiben erhalten, müssen Sie trotzdem die Erklärung einreichen.

Für Baden-Württemberg ist die öffentliche Bekanntmachung, zur Abgabe einer Steuererklärung zur Feststellung, durch das Finanzministerium am 30. März 2022 erfolgt.

Hintergrund dieser Reform ist die bisherige Berechnung der Grundsteuer anhand dem sog. Einheitswert aus dem Jahr 1964 (für westdeutsche Gebiete) bzw. 1935 (für ostdeutsche Gebiete). Der Einheitswert bezeichnet den Wert den das Grundstück zu diesem Zeitpunkt besaß. Die einzelnen Grundstückswerte haben sich über die Jahrzehnte unterschiedlich stark verändert und so weichen die heutigen tatsächlichen Verkehrswerte deutlich von den veralteten Einheitswerten ab. Das führt dazu, dass vergleichbare Grundstücke einer unterschiedlichen Besteuerung, aufgrund von unterschiedlichen Einheitswerten, unterliegen. Diese unterschiedliche Behandlung von gleichartigen Grundstücken hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erklärt.

Aus diesem Grund ermittelt das Finanzamt im Rahmen der Grundsteuerreform den Wert des Grundbesitzes neu.

Für unbebaute und bebaute Grundstücke benötigen Sie im Wesentlichen die folgenden Angaben:

  • Angaben zur Lage, Gemarkung, Flur, Flurstück

  • Grundstücksart; bebautes oder unbebautes Grundstück

  • Immobilienart; Ein- u. Zweifamilienhaus oder Geschäftsgrundstück

  • Angaben zu den Eigentümerverhältnisse

  • Angaben zur Fläche; Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Fläche

Die erforderlichen Angaben finden Sie in folgenden Dokumenten:

  • Einheitswertbescheid aus früheren Jahren

  • Flurkarten

  • Grundbuchauszüge

Im Zeitraum von Mai bis Juni 2022 sollten alle Grundstückseigentümer ein Informationsschreiben des zuständigen Finanzamts erhalten. In diesem Schreiben werden die für die Erklärung notwendige Daten voraussichtlich enthalten sein. Sollten die erforderlichen Daten nicht in diesem Schreiben enthalten sein, sowie Ihnen nicht in anderer Weise vorliegen, können Sie eine Flurkarte kostenpflichtig bei dem entsprechenden Vermessungsamt oder einen Grundbuchauszug bei Ihrem zuständigen Amtsgericht beantragen.

Den Grundsteuerwert des Grundstücks, welcher mit der Grundsteuer-Erklärung festgestellt wird, teilt das Finanzamt in einem separaten Bescheid nach Übermittlung mit. Ab 2025 ersetzt dann der neu ermittelte Grundsteuerwert den bisherigen Einheitswert.

Die Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts muss elektronisch eingereicht werden, z.B. über das ELSTER Portal der Finanzverwaltung.

Gerne übernehmen wir die Erstellung und Übermittlung der Grundsteuer-Erklärung 2022 für Sie.

Unser Honorar berechnen wir nach der benötigten Zeit mit einem Satz von EUR 65,00 zzgl. USt. je angefangene halbe Stunde.

Aktuell gehen wir davon aus, dass der Zeitbedarf je Grundstück zwischen einer und zwei Stunden betragen wird.

Zeitweise Absenkung der Umsatzsteuer

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wir von Juli bis Dezember 2020 von 19% auf 16% abgesenkt, der ermäßigte Satz von 7% auf 5%.
Das Bundesfinanzministerium hat jetzt einen Entwurf des Gesetzes und eines Schreibens mit den Details der Anwendung veröffentlicht.

Gesetz (§ 28 UStG): https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-06-12-Zweites-Corona-Steuerhilfegesetz/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3

BMW-Schreiben (neuer Entwurf):

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-26-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-zweite-aktualisierung.pdf;jsessionid=3D88FD8E5A90FA1A77891B3A4446651F.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=3

Entscheiden für die Anwendung des abgesenkten Umsatzsteuersatz soll der Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes sein.

Die Umsätze gelten als ausgeführt:

Lieferungen mit Warenbewegung, wenn die Beförderung oder Versendung beginnt.

Lieferungen ohne Warenbewegung, bei Übergang der Verfügungsmacht.

Dienstleistungen grundsätzlich mir Abschluss der Leistung.

Werklieferungen grundsätzlich mit Fertigstellung (und ggf. nach Abnahme).

Liegen wirtschaftlich abgrenzbare Teilleistungen vor kann zwischen vor und nach dem Übergangszeitpunkt erbrachten Teilleistungen unterschieden werden.

Bei Dauerleistungen, z.B. Vermietungen, kommt es bei Dienstleistungen auf den Tag an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, z.B. Monatsende bei Monatsmiete und bei Lieferungen wie Strom, Gas auf den Tag der Ablesung.

Beispiele:

Zahlung im Juni und Lieferung im Juli

Ein Kunde bestellt eine Ware (Regelsteuersatz) am 26.06.2020, die Zahlung geht am 27.06.2020 ein, der Verkäufer versendet die Ware am 01.07.2020.

Es gilt der abgesenkte Regelsteuersatz von 16%, da die Lieferung am 01.07. ausgeführt wurde. Da die Zahlung bereits im Juni erfolgte ist der Umsatz in der USt-Voranmeldung Juni 2020 zu melden.

Zahlung im Juli und Lieferung im Juni

Ein Kunde bestellt eine Ware (Regelsteuersatz) am 26.06.2020 auf Rechnung. Der Verkäufer versendet die Ware im Juni. Der Zahlung geht am 01.07.2020 ein.

Die Lieferungen unterliegt dem Umsatzsteuersatz von 19%, weil die Lieferung im Juni erfolgte.

Bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Regelfall) muss die Lieferung in der Voranmeldung für Juni erklärt werden.

Bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten muss die Lieferung erst in die Voranmeldung für Juli aufgenommen werden.

Dienstleistungen bei über den Absenkungszeitraum hinausgehender Laufzeit

Ein IT-Berater vereinbart schließt mit einem Kunden einen Wartungsvertrag für ein Jahr gegen ein Jahreshonorar vom 01.01. bis zum 31.12.2020 ab.

Diese sonstige Leistung unterliegt dann insgesamt dem Steuersatz von 16%.

Anders wäre es z.B. bei einem Jahresvertrag gegen ein Jahreshonorar, der vom 01.03.2020 bis zum 28.02.2021 gilt. Dieser Vertrag sollte dann insgesamt dem Umsatzsteuersatz von 19% unterliegen (weil die Leistung erst nach dem Absenkungszeitraum beendet wird). Werden aber monatlich Beiträge geleistet, soll wieder der einzelne Monat entscheidend sein.

Nach dem Entwurf des BMF-Schreibens soll es aber möglich sein, vor dem 01.07.2020 Teilleistungen zu vereinbaren, z.B. bis zum 31.12.2020, und entsprechende Rechnungen oder Rechnungskorrekturen (z.B. mit Ausweis des Entgelts und der Umsatzsteuer bis zum 31.12.) auszustellen.

Werklieferungen über die über den Absenkungszeitraum hinausgehen

Liegen abgrenzbare Teilleistungen, z.B. bei Werklieferungen, für die bisher keine gesonderte Abrechnung vereinbart wurde, sollen vor dem 01.07.2020 vereinbarte Änderungen anerkannt werden.

Erfassung in der Voranmeldung und Jahreserklärung

Die Umsätze zum herabgesetzten Steuersatz sollen in der Zeile 28 der Voranmeldung und die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Zeile 35 der Voranmeldung erklärt werden.

In der Jahreserklärung sollen die Umsätze in Zeile 45 und die innergemeinschaftlichen Erwerbe in Zeile 84 angegeben werden.

Folgen einer falschen Rechnung

Folgen eines falschen Umsatzsteuerausweis:

Zu hoher Umsatzsteuerausweis in einer Rechnung, z.B. 19% bei einer Lieferung im August 2020.

Der Verkäufer schuldet die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer. Ist der Käufer zum Vorsteuerabzug berichtigt kann er aber nur einen Abzug in Höhe von 16% des (netto) Entgelts vornehmen.

Ausnahme:

Bei Rechnungen an andere Unternehmer wird es nicht beanstandet, wenn für Leistungen, die bis zum 31. July 2020 erbracht, werde noch der (falsche) alte Umsatzsteuersatz von 19% bzw. 7% ausgewiesen wird.

Der Rechnungsempfänger kann diese Umsatzsteuer in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Zu niedriger Umsatzsteuerausweis, z.B. 16% bei Rechnungstellung im August für eine im Mai 2020 ausgeführte Dienstleistung.

Der Rechnungsaussteller (Unternehmer) muss die höhere Umsatzsteuer abführen, z.B. bei 19 % USt gilt der Rechnungsbetrag dann als 119%. Der Rechnungsempfänger kann aber nur die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen

In beiden Fällen können die Rechnungen aber berichtigt werden.

Teilrechnungen die vor der Absenkung ausgestellt wurden

Bei Teil- oder Anzahlungen soll es ausreichen, wenn in einer Endrechnung die (jetzt) korrekte Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder die Teilleistung ausgewiesen wird.

Wie man bereits aus den einfachen Beispielen sieht wird die zeitweise Absenkung der Umsatzsteuersätze zu viel zusätzlicher Arbeit und einigen Problemen in der Umsetzung führen.

Homeoffice bei Grenzgängern in die Schweiz

Heute geht es um die Frage der Besteuerung bei einer Tätigkeit für einen schweizer Arbeitgeber vom Homeoffice in Deutschland aus. In den letzten Wochen habe ich hierzu besonders viele Anfragen erhalten, daher möchte ich in diesem Video einige dieser Fälle erläutern.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt es die folgenden Möglichkeiten:

Der Arbeitnehmer ist Grenzgänger in die Schweiz

Grenzgänger sind Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, in der Schweiz arbeiten und dabei regelmäßig täglich an Ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Als steuerliche Folge werden die Einkünfte des Grenzgängers in Deutschland besteuert. In der Schweiz wird lediglich eine Quellensteuer in Höhe von höchstens 4,5% einbehalten, die auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann.

Auch wenn der Arbeitnehmer nicht täglich pendelt, wird er nur nicht als Grenzgänger behandelt, wenn:

der Arbeitnehmer berufsbedingt an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort zurückkehrt.

oder

der Arbeitnehmer sich nicht mindestens an einem Tag pro Woche oder fünf Tagen pro Monat von seinem Wohnort in Deutschland an seinem Arbeitsort in die Schweiz und zurück begibt.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer pendelt an einem Tag in der Woche in die Schweiz zu seinem Arbeitgeber und zurück. Die übrige Zeit arbeitet er im Homeoffice in Deutschland.

Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert, da der Arbeitnehmer als Grenzgänger gilt. In der Schweiz kann eine Quellensteuer von höchstens 4,5% erhoben werden, die auf die deutsche Steuer angerechnet werden kann.

Entfällt die Grenzgängereigenschaft hat grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat, also Deutschland, das Besteuerungsrecht außer die Tätigkeit wird in der Schweiz ausgeübt.

Neues Beispiel (Homeoffice aufgrund COVID 19 (Corona):

Ein Arbeitnehmer arbeitet grundsätzlich von Dienstag bis Freitag im Homeoffice und am Montag in der Schweiz. An diesem Tag pendelt er.

Aufgrund der COVID 19 Krise arbeitet der Arbeitnehmer aber vom 1. April bis 31. Mai aber ausschließlich im Homeoffice.

Auf das Kalenderjahr bezogen wird die Mindestzahl von Pendelbewegungen (d.h. hin und zurück) über die Grenze (eine pro Woche oder fünf im Monat) unterschritten. Der Arbeitnehmer gilt nicht mehr als Grenzgänger. Ist dies nicht mehr der Fall, so ist das Besteuerungsrecht aufzuteilen (Tätigkeit in der Schweiz Besteuerung in der Schweiz, Tätigkeit außerhalb der Schweiz = Besteuerung in Deutschland). (Siehe auch: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2020-04-01-FAQ_Corona_Steuern_Anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=8).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet grundsätzlich von Montag bis Mittwoch im Homeoffice und Donnerstag und Freitag in der Schweiz. Da die Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, übernachtet er von Donnerstag auf Freitag in der Schweiz. Außerdem übernachtet er wegen Dienstreisen ins außereuropäische Ausland an 20 Tagen nicht zuhause.

Die Schweiz hat das Besteuerungsrecht für die Tage, die der Arbeitnehmer in der Schweiz arbeitet. Für alle übrigen Tage, einschließlich der Dienstreisen, hat Deutschland das Besteuerungsrecht.

Ausnahmen (für den Fall, dass der Arbeitnehmer kein Grenzgänger ist):

Leitenden Angestellte, die im schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer arbeitet grundsätzlich von Montag bis Mittwoch im Homeoffice und Donnerstag und Freitag in der Schweiz. Da die Rückkehr nach Hause nicht möglich ist, übernachtet er von Donnerstag auf Freitag in der Schweiz. Außerdem übernachtet er wegen Dienstreisen ins außereuropäische Ausland an 20 Tagen nicht zuhause. Er ist als Geschäftsführer im schweizer Handelsregister eingetragen und nicht nur für Aufgaben außerhalb der Schweiz zuständig.

Die Schweiz hat das alleinige Steuerrecht. In Deutschland spielen die Einkünfte nur für die Festlegung des Steuersatzes (von in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften) eine Rolle (Progressionsvorbehalt).

Öffentlicher Dienst

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer (schweizer Staatsangehöriger, der in Deutschland wohnt) arbeitet in einer Gemeindeverwaltung (öffentlichen Dienst) in der Schweiz. Von Montag bis Dienstag arbeitet er im Homeoffice in Deutschland und von Mittwoch bis Freitag in der Schweiz. An diesen Tagen übernachtet er in der Schweiz da eine Rückkehr nicht möglich ist.

Die Schweiz hat das alleinige Besteuerungsrecht. In Deutschland spielen die Einkünfte nur für die Festlegung des Steuersatzes (von in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften) eine Rolle (Progressionsvorbehalt). Dies gilt aber nur, wenn der Arbeitnehmer nicht deutscher Staatsangehöriger oder deutscher und schweizer Staatsangehöriger ist.

Sonstige nicht steuerliche Probleme beim Homeoffice

Angestellte eines schweizer Unternehmens werden von diesen oft wie schweizer Arbeitnehmer dem schweizer Sozialversicherungsrecht unterworfen.

Ist der Arbeitnehmer aber nicht nur unwesentlich, d.h. zu 25% oder mehr in Deutschland tätig, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dies wäre z.B. bei einer Tätigkeit von 2 Tagen in der Woche im Homeoffice in Deutschland der Fall. Der Arbeitgeber sollte in jedem Fall unbedingt eine A1 Bescheinigung beantragen.

Ausnahme bei der Sozialversicherung für Grenzgänger die wegen der Corona Krise im Homeoffice arbeiten: https://www.aok.de/fk/fileadmin/user_upload/sv/rundschreiben/2020/rds-20200317-coronavirus-svrecht.pdf

Links hierzu:

https://www.dvka.de/de/arbeitgeber_arbeitnehmer/antraege_finden/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit_mitgliedstaaten/gewoehnliche_erwerbstaetigkeit_mitgliedstaaten.html

https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=851&langId=de

Corona - Steuererleichterungen

Neuigkeiten zu Steuererleichterungen aufgrund der Coronakrise. Wir werden diesen Beitrag in nächster Zeit entsprechend aktualisieren.

Unternehmen, die wegen der Folgen der Corona-Pandemie in diesem Jahr einen Verlust ausweisen werden, erhalten eine Liquiditätshilfe. Diese wird Unternehmen gewährt, indem absehbare Verluste pauschal mit Gewinnen für 2019 verrechnet werden können.

Unternehmen können daher ab sofort neben der Erstattung von bereits für 2020 geleisteten Steuervorauszahlungen auch eine Erstattung von für 2019 gezahlten Beträgen bei ihrem zuständigen Finanzamt beantragen, und zwar auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes für das aktuelle Jahr. Mit dieser Maßnahme schaffen wir für kleine Unternehmen und Selbständige im Handel, in der Kultur und im Gastronomiebereich notwendige Liquidität. Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, dass in Kürze veröffentlicht wird.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html

Übersicht der DATEV zu Anträgen auf Steuererleichterungen in verschiedenen Bundesländern:

https://apps.datev.de/dnlexka/#/document/0922606

Video der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag

Im Hinblick auf weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer haben mehrere Bundesländer bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt und bereits überwiesene Sondervorauszahlungen auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten werden

Nordrhein-Westfalen: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/steuererleichterungen-aufgrund-der-auswirkungen-des-coronavirus

Hessen: https://finanzen.hessen.de/presse/pressemitteilung/hessen-stellt-kurzfristig-75-milliarden-euro-aussicht

Bayern: https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm

Baden-Württemberg: https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Steuererleichterungen+aufgrund+der+Auswirkungen+des+Coronavirus

BMF-Schreiben vom 19.03.2020 zu steu­er­li­chen Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus.

"In weiten Teilen des Bundesgebietes sind durch das Coronavirus beträchtliche wirtschaftliche Schäden entstanden oder diese werden noch entstehen. Es ist daher angezeigt, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher im Hinblick auf Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie bei der Anpassung von Vorauszahlungen für Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, Folgendes:

1. Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Satz 3 und 4 AO bleibt unberührt. www.bundesfinanzministerium.de Seite 2

2. Anträge auf Stundung der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

3. Wird dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist, soll bis zum 31. Dezember 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Schreibens bis zum 31. Dezember 2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31. Dezember 2020 zu erlassen. Die Finanzämter können den Erlass durch Allgemeinverfügung (§ 118 Satz 2 AO) regeln.

4. Für die mittelbar Betroffenen gelten die allgemeinen Grundsätze."

Von der Bundessteuerberaterkammer:

"Wie helfen das Finanzamt und die Zollverwaltung?

Links zu den Anträgen: https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf Anlage 1, ab Seite 70)

Um die Unternehmen, die durch die Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, zu entlasten, haben die Finanzbehörden folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:

zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Stundungen der nach dem 31. Dezember 2020 fälligen Steuern müssen besonders begründet werden.

Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten). Diese unterliegen jedoch nicht den Weisungen der Landesfinanzbehörden.

Stundung von Lohnsteuer ist nicht möglich. Aber Bayern und NRW gewähren Fristverlängerungen bei der Lohnsteueranmeldung

Herabsetzung von Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer und des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der GewerbesteuerVorauszahlungen für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Steuerpflichtige bis zum 31. Dezember 2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse. Die entstandenen Schäden müssen nicht zwingend im Einzelnen wertmäßig nachgewiesen werden. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31. Dezember 2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

Aussetzung der Vollstreckungsmaßnahmen wie etwa Kontopfändungen bis zum 31. Dezember 2020, solange der Steuerschuldner von den Auswirkungen des Corona-Virus unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Erstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auf Antrag Im Hinblick auf weitere Erleichterungen bei der Umsatzsteuer haben mehrere Bundesländer bekannt gegeben, dass Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerung bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen auf Antrag auf Null herabgesetzt und bereits überwiesene Sondervorauszahlungen auf formlosen Antrag kurzfristig zurückerstatten werden

Quelle: https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf